Anhang zu den Besoldungsordnungen

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Anhang zu den Besoldungsordnungen

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Teil 1

Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen

Vorbemerkungen:

1. Hauptamtliche Lehrpersonen an Universitäten und Kunsthochschulen erhalten nach näherer Bestimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen einen Anteil an den Prüfungsgebühren.

2. Die Beamten in den Besoldungsgruppen HS 1 kw, HS 2 kw und HS 3 kw erhalten für eine angemessene Vertretung ihres Fachs in der Lehre nach Maßgabe der Fußnoten zu den entsprechenden Besoldungsgruppen ein Kolleggeld. In Verwaltungsvorschriften ist die Bemessung des Kolleggeldes in Vertretungsfällen und bei vorübergehender Nichtausübung der Lehrtätigkeit zu regeln. Das Kolleggeld wird in zwölf gleichen Monatsbeträgen gezahlt. § 3 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

Besoldungsgruppe A 5 kw

Kontrollgehilfe, Kontrollgehilfin

Städtischer Masseur und Bademeister, Städtische Masseurin und Bademeisterin

Besoldungsgruppe A 6 kw

Friedhofverwalter, Friedhofverwalterin

Kontrollmeister, Kontrollmeisterin

Städtischer Masseur und Oberbademeister, Städtische Masseurin und Oberbademeisterin

Besoldungsgruppe A 7 kw

Friedhofoberverwalter, Friedhofoberverwalterin

Oberkontrollmeister, Oberkontrollmeisterin

Städtischer Masseur und Hauptbademeister, Städtische Masseurin und Hauptbademeisterin

Besoldungsgruppe A 8 kw

Friedhofhauptverwalter, Friedhofhauptverwalterin

Hauptkontrollmeister, Hauptkontrollmeisterin

Besoldungsgruppe A 9 kw

Staatsbankinspektor, Staatsbankinspektorin

Besoldungsgruppe A 10 kw

Betriebsoberinspektor, Betrieboberinspektorin

Sozialoberinspektor1), Sozialoberinspektorin1)

Staatsbankoberinspektor, Staatsbankoberinspektorin
_________________________________________________________________________
1) Erhält eine Stellenzulage nach Anlage 2.

Besoldungsgruppe A 11 kw

Staatsbankamtmann, Staatsbankamtfrau

Besoldungsgruppe A 12 kw

Fachstudienrat, Fachstudienrätin
- im Hochschuldienst –

Institutslehrer, Institutslehrerin
- am Zentrum für Bildungsforschung –

Oberlehrer/Oberlehrerin an einer Volksschule2)

Religionsoberlehrer/Religionsoberlehrerin an einer beruflichen Schule

Wirtschaftsoberlehrer, Wirtschaftsoberlehrerin
___________________________________________________________________________
2) Beamte, die infolge organisatorischer Maßnahmen nach Abschnitt II des Volksschulgesetzes oder infolge Errichtung einer Verbandsschule nicht mehr als Hauptlehrer verwendet und auf ihren Antrag zum Oberlehrer/zur Oberlehrerin zurückversetzt worden sind, erhalten für ihre Person die Dienstbezüge eines der Besoldungsgruppe A 13 zugeordneten Hauptlehrers als Leiter einer Volksschule.

Besoldungsgruppe A 13 kw

Akademischer Rat1), Akademische Rätin1)

Baurat1), Baurätin1)

Blindenlehrer, Blindenlehrerin

Blindenoberlehrer2), Blindenoberlehrerin2)

Direktor/Direktorin bei der Staatsbank3)

Gymnasialoberlehrer, Gymnasialoberlehrerin

Medizinalrat1), Medizinalrätin1)

Pharmazierat1), Pharmazierätin1)

Regierungsrat1), Regierungsrätin1)

Studienrat1), Studienrätin1)

Taubstummenlehrer, Taubstummenlehrerin

Taubstummenoberlehrer2), Taubstummenoberlehrerin2)

Wissenschaftlicher Assistent/Wissenschaftliche Assistentin an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einer wissenschaftlichen Anstalt4), soweit nicht in Besoldungsgruppe HS 1 kw
__________________________________________________________________________
1) Als wissenschaftliches Personal an Hochschulen, soweit eine Übernahme in Ämter der neuen Personalstruktur noch nicht oder nicht erfolgt.
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.
3) Erhält nach Maßgabe des Stellenplans eine Stellenzulage nach Anlage 2.
4) Erhält bei Ausübung einer selbstständigen Unterrichtstätigkeit von mindestens drei Semesterwochenstunden eine Vergütung von jährlich 615 €.

Besoldungsgruppe A 14 kw
Akademischer Oberrat1), Akademische Oberrätin1)

Bezirksoberpfarrer, Bezirksoberpfarrerin

Direktor/Direktorin bei den Wissenschaftlichen Anstalten3)

Institutsrektor/Institutsrektorin am Staatsinstitut für Frühpädagogik

Oberbaurat1), Oberbaurätin1)

Oberregierungschemierat, Oberregierungschemierätin

Oberregierungsgewerberat, Oberregierungsgewerberätin

Oberregierungsmedizinalrat, Oberregierungsmedizinalrätin

Oberregierungsrat1), Oberregierungsrätin1)

Oberregierungsvermessungsrat, Oberregierungsvermessungsrätin

Oberschulrat3), Oberschulrätin3)
- im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, soweit nicht in die Bundesbesoldungsordnung überführt –

Oberstudienrat1) 4 ), Oberstudienrätin1) 4)

Schulrat, Schulrätin
- im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, soweit nicht in die Bundesbesoldungsordnung überführt –

Singschuldirektor/Singschuldirektorin der Stadt Würzburg

Staatsarchivdirektor, Staatsarchivdirektorin

Staatsbankdirektor, Staatsbankdirektorin
_________________________________________________________________________
1) Als wissenschaftliches Personal an Hochschulen, soweit eine Übernahme in Ämter der neuen Personalstruktur noch nicht oder nicht erfolgt.
3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.
4) An einer Seminarschule für die Ausbildung der Lehrer an Realschulen.

Besoldungsgruppe A 15 kw
Akademischer Direktor1), Akademische Direktorin1)

Baudirektor1), Baudirektorin1)

Chemiedirektor1), Chemiedirektorin1)

Kurdirektor, Kurdirektorin
- als Leiter der Kurverwaltung Bad Brückenau –

Landwirtschaftsdirektor1), Landwirtschaftsdirektorin1)

Medizinaldirektor1), Medizinaldirektorin1)

Pharmaziedirektor1), Pharmaziedirektorin1)

Regierungsdirektor1), Regierungsdirektorin1)

Regierungsschuldirektor, Regierungsschuldirektorin
- als Leiter einer Landesbildstelle –

Staatsbankdirektor, Staatsbankdirektorin

Studiendirektor1) 2 ), Studiendirektorin1) 2)
__________________________________________________________________________
1) Als wissenschaftliches Personal an Hochschulen, soweit eine Übernahme in Ämter der neuen Personalstruktur noch nicht oder nicht erfolgt.
2) An einer Seminarschule für die Ausbildung der Lehrer an Realschulen.

Besoldungsgruppe A 16 kw

Obermedizinaldirektor1), Obermedizinaldirektorin1)

Oberstudiendirektor1) 2) 3), Oberstudiendirektorin1) 2) 3)

Sonderschulrektor, Sonderschulrektorin
- als Leiter einer selbstständigen weiterführenden berufsbildenden Schule für Behinderte mit mehr als 420 Schülern –

Stadtdirektor, Stadtdirektorin
- in einer Stadt mit bis zu 50 000 Einwohnern –
________________________________________________________________________
1) Als wissenschaftliches Personal an Hochschulen, soweit eine Übernahme in Ämter der neuen Personalstruktur noch nicht oder nicht erfolgt.
2) An einer Seminarschule für die Ausbildung der Lehrer an Realschulen.
3) Am Staatsinstitut für Frühpädagogik.

Besoldungsgruppe B 2 kw

Kanzler/Kanzlerin der Universität Bayreuth

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Amberg-Weiden

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Ansbach

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Aschaffenburg

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Deggendorf

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Hof

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Ingolstadt

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Kempten

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Landshut

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Neu-Ulm

Stadtdirektor, Stadtdirektorin
- in einer Stadt mit bis zu 100 000 Einwohnern –

Stellvertretender Direktor/Stellvertretende Direktorin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Schwaben1)

Stellvertretender Direktor/Stellvertretende Direktorin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Unterfranken1)

Vizepräsident/Vizepräsidentin
- einer früheren Bezirksfinanzdirektion –

Vizepräsident/Vizepräsidentin des Landesamts für das Gesundheitswesen und für Lebensmittelsicherheit

Vizepräsident/Vizepräsidentin des Landesamts für Umweltschutz
___________________________________________________________________________
1) Die besoldungsrechtliche Zuordnung berücksichtigt die Tätigkeit für die landwirtschaftliche Alterskasse und die landwirtschaftliche Krankenkasse.

Besoldungsgruppe B 3 kw

Direktor/Direktorin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Schwaben1)

Direktor/Direktorin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Unterfranken1)

Direktor/Direktorin des Planungsverbands äußerer Wirtschaftsraum München

Forstpräsident/Forstpräsidentin

Präsident/Präsidentin
- als Leiter einer früheren Bezirksfinanzdirektion –

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Augsburg

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Coburg

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Regensburg

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Rosenheim

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Weihenstephan

Präsident/Präsidentin des Geologischen Landesamts

Präsident/Präsidentin einer Autobahndirektion

Präsident/Präsidentin einer Direktion für Ländliche Entwicklung

Präsident/Präsidentin eines Landesuntersuchungsamts für das Gesundheitswesen

Stadtdirektor, Stadtdirektorin
- in einer Stadt mit bis zu 500 000 Einwohnern –

Stellvertretender Direktor/Stellvertretende Direktorin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Niederbayern-Oberpfalz1)

Stellvertretender Direktor/Stellvertretende Direktorin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Oberbayern1)

Stellvertretender Direktor/Stellvertretende Direktorin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Oberfranken und Mittelfranken1)

Stellvertretender Direktor/Stellvertretende Direktorin des Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverbands2)
_______________________________________________________________________________
1) Die besoldungsrechtliche Zuordnung berücksichtigt die Tätigkeit für die landwirtschaftliche Alterskasse und die landwirtschaftliche Krankenkasse.
2) Die besoldungsrechtliche Zuordnung berücksichtigt die Tätigkeit für die Bayerische Landesunfallkasse.

Besoldungsgruppe B 4 kw

Direktor/Direktorin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Niederbayern-Oberpfalz1)

Direktor/Direktorin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Oberbayern1)

Direktor/Direktorin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Oberfranken und Mittelfranken1)

Direktor/Direktorin des Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverbands2)

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Nürnberg

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Universität Bamberg

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Universität Bayreuth

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Universität Passau

Präsident/Präsidentin des Landesamts für Umweltschutz
____________________________________________________________________________
1) Die besoldungsrechtliche Zuordnung berücksichtigt die Tätigkeit für die landwirtschaftliche Alterskasse und die landwirtschaftliche Krankenkasse.
2) Die besoldungsrechtliche Zuordnung berücksichtigt die Tätigkeit für die Bayerische Landesunfallkasse.

Besoldungsgruppe B 5 kw

Stadtdirektor, Stadtdirektorin
- der Landeshauptstadt München –

Präsident/Präsidentin
- als Leiter einer früheren Bezirksfinanzdirektion –

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule München

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Universität Augsburg

Präsident/Präsidentin des Landesamts für das Gesundheitswesen und für Lebensmittelsicherheit

Besoldungsgruppe B 6 kw

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Universität Regensburg

Besoldungsgruppe B 7 kw

Ministerialdirigent, Ministerialdirigentin
- als Direktor des Senatsamts –

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Technischen Universität München

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Universität Erlangen-Nürnberg

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Universität Würzburg

Besoldungsgruppe B 8 kw

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Universität München

 

Besoldungsgruppe HS 1 kw1)

____________________________________________________________________________
1) Das Grundgehalt bemisst sich nach Teil 2 des Anhangs zu den Besoldungsordnungen.

...

Besoldungsgruppe HS 2 kw1)
__________________________________________________________________________
1) Das Grundgehalt bemisst sich nach Teil 2 des Anhangs zu den Besoldungsordnungen.

Oberassistent/Oberassistentin an einer wissenschaftlichen Hochschule oder wissenschaftlichen Anstalt2)

Oberingenieur/Oberingenieurin an einer wissenschaftlichen Hochschule oder wissenschaftlichen Anstalt2) 3)

Universitätsdozent2), Universitätsdozentin2)

2) Das Kolleggeld beträgt 1225 € jährlich.

3) Erhält eine nichtruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 2.

Besoldungsgruppe HS 3 kw1) 2)
__________________________________________________________________________
1) Das Grundgehalt bemisst sich nach Teil 2 des Anhangs zu den Besoldungsordnungen.
2) Die Besoldungsgruppe ist auch für entpflichtete außerordentliche Professoren maßgebend. Das Sondergrundgehalt und der Zuschuss zur Ergänzung des Grundgehalts betragen bis zur Höhe der in Teil 2 des Anhangs zu den Besoldungsordnungen genannten monatlichen Beträge; das ruhegehaltfähige Kolleggeld beträgt 1530 € jährlich.

Besoldungsgruppe HS 4 kw1) 2)

_____________________________________________________________________________
1) Das Grundgehalt bemisst sich nach Teil 2 des Anhangs zu den Besoldungsordnungen.
2) Die Besoldungsgruppe ist nur noch für entpflichtete ordentliche Professoren maßgebend. Das Sondergrundgehalt und der Zuschuss zur Ergänzung des Grundgehalts betragen bis zur Höhe der in Teil 2 des Anhangs zu den Besoldungsordnungen genannten monatlichen Beträge; das ruhegehaltfähige Kolleggeld beträgt 1530 € jährlich.

Besoldungsgruppe R 3 kw

Richter/Richterin am Obersten Landesgericht

Besoldungsgruppe R 5 kw

Vorsitzender Richter/Vorsitzende Richterin am Obersten Landesgericht

Besoldungsgruppe R 6 kw

Vizepräsident/Vizepräsidentin des Obersten Landesgerichts

Besoldungsgruppe R 8 kw

Präsident/Präsidentin des Obersten Landesgerichts

 


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