Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): § .57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung

 

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Beamtenversorgungsgesetz: § 57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung 

§ 57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung

(1) Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten nicht erfüllt sind.
(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften. Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht (§ 153 des Bundesbeamtengesetzes und entsprechende Vorschriften) werden nicht gekürzt.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105) steht die Zahlung des Ruhegehalts des verpflichteten Ehegatten für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an den berechtigten Ehegatten unter dem Vorbehalt der Rückforderung. 

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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)

57.0
Hinweise:
Wegen der Gleichstellung der Bezüge der entpflichteten Hochschullehrer mit dem Ruhegehalt vgl. § 69 Abs. 1 Nr. 4, § 69 a Satz 1, § 69e Abs. 1 und § 91 Abs. 2 Nr. 1.

57.1.1
Zu den Versorgungsbezügen gehört nicht die jährliche Sonderzuwendung.

57.1.2
Die Kürzung von Versorgungsbezügen beginnt frühestens mit dem Ersten des auf die Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich folgenden Monats.

Hinweise:
Nach Wegfall der Unterhaltsverpflichtung des Ausgleichpflichtigen infolge Wiederverheiratung des Ausgleichsberechtigten ist die zuvor gem. § 5 VAHRG vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105) wegen der Unterhaltsverpflichtung ausgesetzte Kürzung an dem Tag der Eheschließung wieder aufzunehmen. Bei der nach § 4 Abs. 2 VAHRG vorzunehmenden Anrechnung der gewährten Leistungen ist der monatliche Kürzungsbetrag gem. § 57 und ein ggf. verbleibender Rest auf die Versorgungsbezüge anzurechnen, bis der Betrag der gewährten Leistungen erreicht ist.

57.1.3
Die Ausnahmevorschrift des Satzes 2 (sog. Pensionistenprivileg) gilt nicht für die Versorgungsbezüge von Hinterbliebenen, § 57 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. Das Pensionistenprivileg erlischt mit der Gewährung einer Rente an den ausgleichsberechtigten Ehegatten endgültig; es lebt auch bei erneutem Eintritt in den Ruhestand nach einer Reaktivierung nicht mehr auf.

Hinweise:
Das Pensionistenprivileg bleibt auch dann erloschen, wenn die Rente des Ehegatten wieder wegfällt, z. B. bei einer Rente auf Zeit oder einer Kürzung der Rente auf Null wegen einer Einkommensanrechnung. Zu weiteren Ausnahmen von der Kürzung vgl. im Übrigen das VAHRG.

57.1.4
Zu den Vollwaisen i. S. d. Satzes 3 gehören nur gemeinschaftliche Kinder der früheren Ehegatten.

Hinweise:
Zu den Vollwaisen i. S. d. Satzes 3 gehören Halbwaisen auch dann nicht, wenn ihnen Waisengeld auf Grund des § 24 Abs. 2 nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt wird.

57.2
Bei der Erhöhung nach § 14a und bei deren Wegfall handelt es sich nicht um eine Erhöhung oder Verminderung des Ruhegehaltes i. S. v. Satz 3.

Hinweise:
Der für eine Kürzung maßgebende Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich auch während der Zeit, in der eine Kürzung des Ruhegehalts nach Abcsatz 1 Satz 2 unterbleibt. Bei der Anpassung des Kürzungsbetrages im Rahmen der Ost-West-Angleichung kann folgende Berechnungsmethode angewandt werden: Angenommener Kürzungsbetrag:

alter Kürzungsbetrag x neuer v. H.-Satz Ost
                                                                           = neuer Kürzungsbetrag
               alter v. H.-Satz Ost

57.3
Werden Witwen- und Waisengeld nach § 25 oder § 42 anteilig gekürzt, so sind auch die Kürzungsbeträge nach § 57 entsprechend zu mindern.


 

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