Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): § .67 Professoren an Hochschulen usw.

 

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Beamtenversorgungsgesetz: § 67 Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Professoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W 

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§ 67 Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Professoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leistungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W  

(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.
(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden,
die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Über die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten nach Absatz 2 sowie auf Grund der §§ 10 bis 12 soll in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.
(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats. 

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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)

67.1
§ 67 bestimmt in Absatz 1 den von den Regelungen der Absätze 1 bis 3 erfassten Personenkreis, er findet keine Anwendung auf Professoren, die entsprechend § 76 Abs. 1 und 4 HRG von ihren Pflichten entbunden werden, und für ihre Hinterbliebenen; für sie gilt § 91 Abs. 2. Ist ein solcher Professor vor der Entpflichtung verstorben, gilt § 67 für die Hinterbliebenen unmittelbar (vgl. § 91 Abs. 3).

Hinweise:
Für die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet übergeleiteten und übernommenen Hochschullehrer gelten Sonderregelungen (vgl. Anlage I, Kapitel 16 Sachgebiet A, Abschnitt II, § 75a des Einigungsvertrages).

67.2.1
Satz 1 erfasst nur vor der Berufung in das Beamtenverhältnis liegende Zeiten der Zugehörigkeit zum Lehrkörper einer Hochschule, die nach Landesrecht eine staatliche Hochschule ist oder die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule erhalten hat (§ 1 HRG). Die Berücksichtigung ist ausgeschlossen, wenn der Beschäftigungsumfang weniger als die Hälfte der regelmäßigen Lehrverpflichtung eines beamteten Hochschullehrers betragen hat. Eine Zugehörigkeit zum Lehrkörper einer ausländischen Hochschule fällt nicht unter Satz 1.

67.2.2.
Für die Berücksichtigung der Promotionszeit ist es nicht erforderlich, dass die Promotion für die Einstellung oder Berufung vorgeschrieben war. Tz 12.1.16 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Hat der Professor die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 HRG) durch promotionsadäquate Leistungen nachgewiesen, können diese Zeiten im Umfang bis zu zwei Jahren nach § 12 berücksichtigt werden.

67.2.2.1
Zeiten nach Satz 3 können nur dann berücksichtigt werden, wenn der Nachweis einer Habilitation oder gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen als Einstellungsvoraussetzung gefordert worden ist. Tz 12.1.2.1 bis 12.1.4 und Tz 12.1.16 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

67.2.3
Für die Erfüllung der besonderen Tatbestandsvoraussetzungen i. S. d. Satzes 4 gilt Folgendes:

67.2.3.1
Satz 4 erster Halbsatz ist nur in den Fällen des § 44 Abs. 1 Nr.4 Buchst. c HRG oder entsprechenden Landesrechts (i. d. R. bei Fachhochschulprofessoren) anwendbar. Die in Betracht kommenden Zeiten sind voll als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, wenn und soweit sie als Mindestvoraussetzung für die Einstellung als Professor gefordert sind. In den übrigen Fällen (z. B. bei übergeleiteten oder übernommenen Professoren) bestimmt sich die Anrechnung vorgeschriebener beruflicher Praxis nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

Hinweise:
Tz 67.2.3.1 Satz 3 gilt nicht für in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet übergeleitete oder übernommene Hochschullehrer.

67.2.3.2
Zeiten einer Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben worden sind, sind inhaltlich übereinstimmend mit solchen nach § 11 Nr. 3 Buchst. a (vgl. Tz 11.1.10); es genügt, dass sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich waren. Zu berücksichtigen sind auch Zeiten einer selbständigen Tätigkeit. Satz 4 Halbsatz 1 geht § 10, § 11 Nr.3 Buchst. a und § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vor. Satz 4 Halbsatz 2 geht § 11 Nr. 3 Buchst. a vor.

Hinweise:
Beispiele für eine selbständige Tätigkeit: freiberuflicher Architekt, freischaffender Künstler, niedergelassener Arzt.

67.2.3.3
Wegen des Begriffs "hauptberuflich" vgl. Tz 10.1.9.1; die Frage der Entgeltlichkeit ist bei selbständiger Tätigkeit unbeachtlich.

67.2.3.4
Stipendiatenzeiten erfüllen die Voraussetzungen der Hauptberuflichkeit nur, wenn die Tätigkeit als Stipendiat mindestens der Hälfte der Tätigkeit eines vollbeschäftigten Wissenschaftlichen Assistenten und die Höhe des Stipendiums der Höhe der Bezüge eines Wissenschaftlichen Assistenten entspricht.

67.2.3.5
Die Tz 11.0.2 bis 11.0.8 sind entsprechend anzuwenden.

67.2.4
Über zehn Jahre hinaus können Zeiten nach Satz 4 in besonders begründeten Einzelfällen mit Zustimmung des für das Versorgungsrecht zuständigen Ministers oder der von ihm bestimmten Stelle als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Landesrechtliche Regelungen über die Zuständigkeit bleiben unberührt.

67.3
Für Vordienstzeiten nach Absatz 2 Satz 3 gilt Tz 49.2.3 entsprechend. Über die Berücksichtigung von Zeiten i. S. v. Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 1 ist von Amts wegen zu entscheiden, Tz 11.0.1 gilt entsprechend.

Hinweise:
In die Entscheidung über die Berücksichtigung der Vordienstzeiten sollte ein Hinweis auf den Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage aufgenommen werden.

67.4.1
Absatz 4 trifft - ergänzend zu § 47 - eine Sonderregelung für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, sowie für Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten hinsichtlich der Ermittlung der Dienstzeit und der Höhe des Übergangsgeldes. Im Übrigen gilt § 47.

67.4.2
Der Bemessung des Übergangsgeldes ist abweichend von § 47 nur die Dienstzeit als Hochschuldozent, Oberassistent, Oberingenieur, Wissenschaftlicher und Künstlerischer Assistent zugrunde zu legen.

67.4.3
Wegen der Berechnung der Dienstzeit gilt Tz 47.1.4 entsprechend.

67.4.4
Wegen der Zahlung des Übergangsgeldes gilt Tz 47.4.1 entsprechend.


 

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