Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2022 und zur Änderung weiterer Vorschriften (BerlBVAnpG 2022)

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Wir haben in diesem Bereich das BerlBVAnpG 2022 (mit der Änderung von dienstrechtlichen Vorschriften) dokumentiert. Hier geben wir eine  Übersicht zu den einzelnen Inhalten:

Berlin: Besoldungs- und Versorgungsanpassungen

Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2022 und zur Änderung weiterer Vorschriften (BerlBVAnpG 2022)

Begründung zum Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2022 (BerlBVAnpG 2022)

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Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2022 und zur Änderung weiterer Vorschriften (BerlBVAnpG 2022)

A. Problem

Aus Artikel 33 des Grundgesetzes (GG) ergibt sich die Notwendigkeit zur Anpassung der Besoldung und Versorgung von beamteten Dienstkräften bzw. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern. Danach ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das Alimentationsprinzip.

Artikel 33 Absatz 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Des Weiteren begründet Artikel 33 Absatz 5 GG ein
grundrechtsgleiches Recht der beamteten Dienstkräfte, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist. Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungs- und Versorgungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Dies hat der Berliner Gesetzgeber für die Besoldung in § 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin (BBesG BE) geregelt.

Danach wird die Besoldung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung regelmäßig angepasst. Bezüglich der Versorgung regelt § 70 Absatz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG), dass wenn die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert werden, von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge entsprechend zu regeln sind.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird das Ergebnis der Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 29. November 2021 systemgerecht auf die beamteten Dienstkräfte übertragen. Dementsprechend sieht der Gesetzentwurf vor, zum 1. Dezember 2022 eine Anpassung der Bezüge in Höhe von 2,8 Prozent vorzunehmen. Dies entspricht den Richtlinien der Regierungspolitik für die 19. Legislaturperiode, die Besoldung und Versorgung auch zukünftig auf dem durchschnittlichen Niveau der übrigen Bundesländer zu halten.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich mit zwei Entscheidungen vom 4. Mai 2020 (Az.: 2 BvL 4/18; 2 BvL 6/17 u.a.) zur Problematik der amtsangemessenen Alimentation positioniert. In dem Beschluss 2 BvL 4/18 bestätigt das BVerfG seine bisherige Rechtsprechung zur amtsangemessenen Alimentation. Hiernach wird die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung anhand dreier Prüfungsstufen beurteilt, wobei die erste Prüfungsstufe von besonderer Bedeutung ist. Diese teilt sich in fünf Parameter auf, wobei die Vermutung einer evidenten Missachtung des Alimentationsprinzips vorliegt, wenn drei dieser Parameter erfüllt sind.

1) Die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung der Tarifergebnisse der Beschäftigten im öffentlichen Dienst mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit im Land Berlin beträgt mindestens fünf Prozent, ausgehend von einem zurückliegenden Zeitraum von 15 Jahren.

2) Die Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex beträgt mindestens fünf Prozent, ausgehend von einem zurückliegenden Zeitraum von 15 Jahren.

3) Die Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex beträgt mindestens fünf Prozent, ausgehend von einem zurückliegenden Zeitraum von 15 Jahren.

4) Parameter 4 spaltet sich in zwei Unterparameter auf:

a) Bei einem systeminternen Besoldungsvergleich wird festgestellt, dass der Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen innerhalb der zurückliegenden fünf Jahre dauerhaft um mindestens zehn Prozent
abgeschmolzen wurde.

b) In den unteren Besoldungsgruppen wird ein Mindestabstand von 15 Prozent zu den Leistungen der sozialen Grundsicherung unterschritten.

5) Bei einem Quervergleich des jährlichen Bruttoeinkommens (inkl. allgemein gewährter Stellenzulagen und Sonderzuwendungen) im zu betrachtenden Land mit dem Einkommen in den vergleichbaren Besoldungsgruppen aller Länder und des Bundes liegt dieses 10 Prozent unter dem arithmetischen Mittel oder dem Median für den gleichen Zeitraum.

Ferner greift der Gesetzentwurf folgende Problematiken auf:

Der bisherige Sonderzuschlag zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit nach § 72 BBesG BE stellt ein Personalgewinnungsinstrument dar, welches bislang von den Behörden in unzureichender Weise genutzt wird. Daher muss diese Regelung grundlegend neu gefasst werden, um die Attraktivität des Landes Berlin als Dienstherr fortwährend zu steigern und gegenüber dem Bund und den übrigen Bundesländern konkurrenzfähig zu bleiben.

Der Bundestag hat am 19. Mai 2022 das Siebente Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes beschlossen (Bundestagsdrucksache 20/1739). Der Bundesrat hat dem Gesetz am 20. Mai 2022 zugestimmt. Das Gesetz sieht vor, in den Monaten Juni bis August 2022 (Aktionszeitraum) ein Ticket für den öffentlichen Personennahverkehr zum Preis von 9 Euro/Monat („9 für 90“) einzuführen. Nach den Informationen des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg (VBB) zum VBB-Firmenticket im Zusammenhang mit dem 9-Euro-Ticket werden auch die Abonnentinnen und Abonnenten des VBB-Firmentickets davon profitieren. In Folge des abgesenkten Ticketpreises liegen die in § 74b BBesG BE [Zuschuss zu den Kosten für eine Monatskarte des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg] und § 74c BBesG BE [Fortzahlung des Zuschusses für ein Firmenticket des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg] geregelten Zuschussbeträge über dem wirtschaftlichen Wert des VBB-Firmentickets. Ein Zuschuss, welcher die tatsächlich anfallenden Kosten des Tickets übersteigt, ist jedoch nicht beabsichtigt gewesen und ist auch nicht vom Zuschussbegriff gedeckt. Es bedarf somit einer Ergänzung der beiden Paragraphen dergestalt, dass der Zuschuss maximal in Höhe des wirtschaftlichen Gegenwerts des Firmentickets gewährt wird.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Januar 2020 (Az.: VG 5 K 58.17) bedarf es einer Änderung des § 75a Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG), um die anhand der hauptberuflichen Zeiten zu ermittelnden Dienstzeiten für das 25-, 40- oder 50-jährige Dienstjubiläum rechtssicher feststellen zu können.

Das Verwaltungsgericht Berlin führt in der Begründung zum vorgenannten Urteil vom 27. Januar 2020 aus, dass die in § 75a Absatz 2 LBG enthaltene Bezugnahme auf eine „hauptberufliche Tätigkeit“ die Anerkennung von Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge ausschließt. Gemäß Rundschreiben der Senatsverwaltung für Inneres und Sport I Nummer 13/2016 vom 8. September 2016 zur Durchführung des § 75a LBG dient der Begriff „hauptberufliche Tätigkeiten“ im Sinne des § 75a Absatz 2 LBG ausschließlich der Abgrenzung hauptberuflicher Zeiten in einem Beamtenverhältnis bzw. Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn von Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst. Um den verwaltungsmäßigen Aufwand zu minimieren, soll daher die derzeitige pauschale Anerkennung von Beurlaubungen gemäß dem Rundschreiben der Senatsverwaltung für Inneres und Sport I Nummer 13/2016 ohne Herausrechnung von Beurlaubungszeiten beibehalten werden. Hierzu
bedarf es der konkretisierenden Änderung des § 75a Absatz 2 LBG.

Mit Beschluss des Abgeordnetenhauses vom 30. April 2020 (Drucksachen Nummern 18/2552 und 18/2639) wurde dem Senat aufgegeben, eine Regelung zu beschließen, nach welcher innerdeutsche Dienstreisen von Mitgliedern und Mitarbeitenden des Senats, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwaltungen und nachgeordneten Behörden, landeseigenen Betriebe und Mehrheitsbeteiligungen grundsätzlich mit der Bahn zurückzulegen seien.

Für den Personenkreis lebensälterer Bewerberinnen und Bewerber, der als letzter Jahrgang nach den Voraussetzungen des § 23 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes - Schutzpolizei, Kriminalpolizei, Gewerbeaußendienst – (Pol-LVO) vom 18. Dezember 2012 (GVBl. S. 532) eine Einstellungszusage erhalten hat, wird eine Übergangsregelung benötigt.

Nach einem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts darf nach dem damaligen Wortlaut der Sächsischen Vollstreckungsvergütungsverordnung (Sächs- VVergVO) keine Quotelung der Vertretungstage erfolgen, wenn eine Gerichtsvollzieherin oder ein Gerichtsvollzieher anteilig durch mehrere Gerichtsvollzieher oder Gerichtsvollzieherinnen vertreten wird. In Berlin ist es ebenfalls gängige Praxis, bei der Vertretung eines Gerichtsvollziehers oder einer Gerichtsvollzieherin durch mehrere Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher, den Höchstbetrag nach § 10 der Vollstreckungsvergütungsverordnung (VollstrVergV) nur anteilig zu erhöhen.

Daher wird eine entsprechende klarstellende Regelung in § 10 VollstrVergV benötigt.

Im Rahmen der Föderalismusreform I, die am 1. September 2006 in Kraft getreten ist, fiel die bis dahin konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zur Regelung von Besoldung und Versorgung der beamteten Dienstkräfte der Länder in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder. Das Beamtenversorgungsgesetz, das seit der Föderalismusreform I im Land Berlin als Bundesrecht fortgalt, wurde mit Artikel IV des Zweiten Dienstrechtsänderungsgesetz vom 21. Juni 2011 statisch mit dem Stand vom 31. August 2006 in das Berliner Landesrecht übergeleitet und seither mehrfach geändert. Die Verweise innerhalb des Landesbeamtenversorgungsgesetzes wurden bisher jedoch nicht durchgängig angepasst und auch die Verweise in anderen Gesetzen auf das Landesbeamtenversorgungsgesetz nicht vollständig angeglichen. Es ist daher erforderlich, die Verweise im Landesbeamtenversorgungsgesetz und auf das Landesbeamtenversorgungsgesetz, zum Beispiel im Landesbeamtengesetz, im Senatorengesetz, im Bezirksamtsmitgliedergesetz, im Landesbesoldungsgesetz und im Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin zu aktualisieren.

Mit dem Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2021 und zur Änderung weiterer Vorschriften (BerlBVAnpG 2021) vom 9. Februar 2021 wurde die Besoldungsgruppe A 4 gestrichen und alle sich in dieser Besoldungsgruppe befindlichen beamteten Dienstkräfte gesetzlich in die Besoldungsgruppe A 5 übergeleitet. In diesem Rahmen wurden auch die vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren erdientes Ruhegehalt sich aus den Besoldungsgruppen A 1 bis A 4 berechnete, sowie deren Hinterbliebene sinngemäß in die Besoldungsgruppe A 5 übergeleitet. Gleichzeitig wurde die amtsunabhängige Mindestversorgung auf 65 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5 angehoben. In einigen Fällen, in denen neben der Mindestversorgung eine Rente bezogen wird, führte diese Umstellung infolge der Anrechnung von Renten zum 1. Januar 2021 zu einer nicht beabsichtigten und sachlich nicht gerechtfertigten Verringerung des Ruhegehalts. Für die betroffenen Versorgungsberechtigten soll eine Besitzstandsregelung geschaffen werden. Die in § 6 Absatz 2 der Nebentätigkeitsverordnung (NtVO) vorgesehenen Selbstbehalte sind im Hinblick auf die zwischenzeitlich mehrfachen Besoldungserhöhungen im Land Berlin sowie die in den Nebentätigkeitsverordnungen der anderen Bundesländer und des Bundes geregelten überwiegend höheren Höchstbeträge (Selbstbehalte) anpassungsbedürftig.

Mit dem Maßnahmenpaket des Bundes zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen wurde das dritte Entlastungspaket mit verschiedenen Maßnahmen beschlossen. Hierzu gehört auch eine Einmalzahlung für Rentnerinnen und Rentner sowie für die versorgungsberechtigten Personen des Bundes zum 1. Dezember 2022 in Höhe von 300 Euro als sogenannte Energiepreispauschale.

Um eine entsprechende Energiepreispauschale auch den versorgungsberechtigten Personen des Landes Berlin gewähren zu können, ist eine gesetzliche Regelung erforderlich.

B. Lösung

Die Tarifvertragsparteien für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder haben am 29. November 2021 eine Erhöhung der Tabellenentgelte zum 1. Dezember 2022 um ein Gesamtvolumen von 2,8 Prozent vereinbart. Die
Ausbildungsentgelte sowie die Tarifentgelte der Praktikantinnen und Praktikanten werden zum 1. Dezember 2022 um einen Festbetrag in Höhe von 50 Euro erhöht. Der Gesetzentwurf sieht im Einzelnen Regelungen zu folgenden Themen vor:

a) allgemeine Erhöhung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge der beamteten Dienstkräfte, der Richterinnen und Richter sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes Berlin um 2,8 Prozent ab 1. Dezember 2022,

b) Erhöhung der Anwärtergrundbeträge um 50 Euro ab 1. Dezember 2022,

c) Erhöhung der Stellenzulagen um 2,8 Prozent ab 1. Dezember 2022,

d) Erhöhung des Auslandszuschlags und des Auslandskinderzuschlags um 2,24 Prozent ab 1. Dezember 2022,

e) Erhöhung der Erschwerniszulage für den Dienst an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr nach der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) um 2,8 Prozent ab 1. Dezember 2022,

f) Anpassung und Neufestlegung der Erhöhungsbeträge für die Familienzuschläge der Stufen 2 und 3 in den unteren Besoldungsgruppen (A 6 bis A 8),

g) Erhöhung der Mehrarbeitsvergütungssätze gemäß § 4 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte für das Land Berlin um 2,8 Prozent ab 1. Dezember 2022,

h) Übergangsregelung für den Personenkreis lebensälterer Bewerberinnen und Bewerber, der als letzter Jahrgang nach den Voraussetzungen des § 23 Pol-LVO eine Einstellungszusage erhalten hat,

i) klarstellende Regelung in § 10 VollstrVergV zur Quotelung von Vertretungstagen.

Die mit diesem Gesetz vorgesehene Erhöhung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge und sonstiger Gehaltsbestandteile, insbesondere der Erhöhung der Familienzuschläge, ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des BVerfG zur Amtsangemessenheit der Alimentation, die in den Entscheidungen 2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17 u.a. vom 4. Mai 2020 bestätigt und vertieft wurde, festgelegt worden. Von besonderer Bedeutung ist hierbei, dass das vom BVerfG aufgestellte Mindestabstandsgebot von den unteren Besoldungsgruppen zu den Leistungen der sozialen Grundsicherung konsequent eingehalten wird. Auch die weiteren für die Amtsangemessenheit der Alimentation bedeutsamen Parameter werden allesamt eingehalten. Zudem werden beamtete Dienstkräfte mit kinderreichen Familien durch die Erhöhung des Familienzuschlags ab Stufe 4 ungeachtet ihrer Besoldungsgruppe im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des BVerfG nicht darauf verwiesen, für den Unterhalt von drei oder mehr Kindern auf die familienneutralen Bestandteile ihres Gehalts zurückzugreifen.

Unter dem Titel „Personalgewinnungs- und Personalbindungsprämie“ wird der ehemalige Sonderzuschlag zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit in Anlehnung an die Regelungen des Bundes neu ausgestaltet, auf weitere Besoldungsgruppen ausgedehnt, in der Anwendung vereinfacht und um eine Personalbindungsprämie ergänzt. Damit verfügt das Land Berlin – insbesondere in Anbetracht der Konkurrenz durch den Bund – ebenfalls über eine vereinfacht ausgestaltete und finanziell attraktive Möglichkeit, fachlich qualifiziertes Personal zu gewinnen und bereits im Landesdienst befindliche abwanderungsbereite beamtete Dienstkräfte sowie Richterinnen und Richter mit Hilfe einer Prämienzahlung zu halten.

Mit den Änderungen in den §§ 74b und c BBesG BE erfolgt die besoldungsrechtliche Klarstellung, dass der Arbeitgeberzuschuss zu einer Monatskarte des VBB maximal in Höhe des wirtschaftlichen Gegenwerts des Firmentickets gewährt wird. Die derzeit großzügige und mit geringem Verwaltungsaufwand verbundene Festsetzung der Dienstzeiten für das Dienstjubiläum hat sich in der Praxis bewährt und wird durch die konkretisierende Änderung des § 75a Absatz 2 LBG bezüglich der für die zu ermittelnden Dienstzeiten für das 25-, 40- oder 50-jährige Dienstjubiläum anzuerkennenden Zeiten weiterhin sichergestellt.

Darüber hinaus wird § 10 LBG um einen Anspruch auf Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit ergänzt, der dann besteht, wenn im Einzelfall die jeweiligen beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Umwandlung erfüllt sind.

Mit der vorliegenden Änderung des § 77 Absatz 4 LBG erfolgt eine Regelung zu Dienstreisen mit der Bahn für beamtete Dienstkräfte des Landes.

Des Weiteren werden das Senatorengesetz, das Bezirksamtsmitgliedergesetz, das Landesbesoldungsgesetz, das Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin, das Landesbeamtengesetz sowie das Landesbeamtenversorgungsgesetz redaktionell überarbeitet. In das Landesbeamtenversorgungsgesetz wird darüber hinaus eine Übergangsregelung aufgenommen. Bezieher von Mindestversorgung, deren Ruhegehalt sich infolge des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2021 und zur Änderung weiterer Vorschriften beim Zusammentreffen mit Renten verringerte, erhalten als Besitzstandswahrung eine Ausgleichzulage.

Ferner werden die in der Nebentätigkeitsverordnung vorgesehenen Höchstbeträge für den Selbstbehalt, die seit dem Jahr 1988 nicht erhöht wurden, angepasst.

Mit dem Gesetz über die Gewährung einer Energiepreispauschale an versorgungsberechtigte Personen des Landes Berlin wird die rechtliche Grundlage dafür geschaffen, dass auch den versorgungsberechtigten Personen des Landes Berlin eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro gewährt werden kann. 


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